Kinderbetreuungskosten 2025/2026 absetzen: Neue Regeln, höhere Erstattung
Mit dem Steuerjahr 2025 hat der Gesetzgeber die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten deutlich verbessert. Statt bisher zwei Dritteln der Aufwendungen können Eltern nun 80 % der Betreuungskosten als Sonderausgaben geltend machen. Der Höchstbetrag steigt damit von 4.000 € auf 4.800 € pro Kind und Jahr.
Was sich ab 2025 geändert hat
Was als Kinderbetreuungskosten gilt
Absetzbar sind Kosten für die reine Betreuung, sofern das Kind unter 14 ist und zum Haushalt gehört. Dazu zählen: Kindergartengebühren, Krippenkosten, Tagesmütter und Tagesväter, Au-pair-Kosten (anteilig für Betreuung), Babysitter und Kinderfrau sowie die Erstattung von Fahrtkosten an betreuende Angehörige.
Nicht absetzbar sind: Verpflegungskosten, Kosten für Freizeitaktivitäten (Sport, Musik), Nachhilfeunterricht und Kosten für den Schulbesuch selbst.
Die wichtigsten formalen Voraussetzungen
- Rechnung: Eine Rechnung oder ein Gebührenbescheid muss vorliegen
- Unbare Zahlung: Zahlung auf ein Konto des Leistungserbringers — Barzahlung wird nicht anerkannt
- Anlage Kind: Die Kosten werden in der Anlage Kind im Abschnitt „Kinderbetreuungskosten“ eingetragen (die Zeilennummern ändern sich von Jahr zu Jahr)
- Belege aufheben: Rechnungen und Kontoauszüge auf Nachfrage vorlegen können
Sonderfall: Arbeitgeberzuschuss
Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur Betreuung (§ 3 Nr. 33 EStG) werden gegengerechnet und mindern die abziehbaren Kosten. Den Zuschuss unbedingt in der Steuererklärung angeben.
Sonderfall: Getrennt lebende Eltern
Bei gemeinsamer Veranlagung ist unerheblich, wer zahlt. Bei getrennter Veranlagung wird der Höchstbetrag halbiert (je 2.400 €). Bei getrennt lebenden Eltern kann nur der Elternteil absetzen, bei dem das Kind im Haushalt lebt und der die Kosten getragen hat.
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